Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tommy Artus Personalberatung
§1 Allgemeines und Geltungsbereich
- Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen (nachfolgend "Partner" genannt) und der Tommy Artus Personalberatung (nachfolgend "heartcruiting" genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung etwas anderes vereinbart wurde.
- Abweichende Bedingungen des Partners werden nicht anerkannt, es sei denn, heartcruiting stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
- Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Partner und heartcruiting, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
- Das Dienstleistungsangebot von heartcruiting richtet sich üblicherweise an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Diese AGB gelten ausdrücklich nicht für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
§2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
- Für den Inhalt des Vertrages ist das jeweilige Angebot von heartcruiting maßgebend, es sei denn, im Einzelfall wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
- Die Geschäftsbeziehung kommt zustande, wenn das Angebot durch den Partner angenommen wird. Die Annahme des Angebots durch den Partner kann elektronisch (z. B. durch digitale Signatur) oder schriftlich erfolgen.
- Sofern eine geringfügige Abweichung von der Beschreibung des Angebots von heartcruiting für den Partner zumutbar ist, gilt diese als genehmigt und berührt nicht die Erfüllung der Geschäftsbeziehung. Dies gilt besonders für den Fall von Änderungen, die der Aufwertung der Leistung oder dem technischen Fortschritt dienen.
§3 Leistungen
- heartcruiting erbringt Dienstleistungen zur Gewinnung von Personal und Steigerung der Arbeitgeberattraktivität insbesondere durch Beratung, Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen und Personalvermittlung.
- Die durch heartcruiting an den Partner geschuldete Leistung richtet sich nach dem durch den Partner angenommenen Angebot.
- heartcruiting schuldet nicht die Erbringung eines unternehmerischen Erfolgs auf Partnerseite, sondern lediglich die vereinbarte Dienstleistung an sich. Eine Ausnahme bildet die Personalvermittlung die im §4 geregelt ist.
- Der Partner hat die ihm obliegende Mitwirkungspflicht vollständig und fristgemäß zu erbringen. Der Vergütungsanspruch von heartcruiting bleibt bestehen, wenn die Leistungserbringung durch unterlassene Mitwirkungshandlung des Partners verhindert wird.
- Dem Partner geschuldete Leistungen können durch heartcruiting von Erfüllungsgehilfen, Subdienstleistern oder anderen Dritten erbracht werden.
- In der Vergütung sind üblicherweise keine Werbebudgets enthalten. Diese werden grundsätzlich gesondert zwischen dem Partner und heartcruiting vereinbart.
- Eine konkrete Anzahl von Bewerbungen wird durch heartcruiting nicht garantiert und somit auch kein bestimmter Erfolg der Maßnahmen.
- Für den Partner erstellte Karriereseiten und Domains sowie weitere Marketingmittel werden, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt.
- heartcruiting erbringt Leistungen die grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht unterliegen und nicht abnahmebedürftig sind.
- Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Qualifikationsnachweisen und Zeugnissen, obliegt dem Partner.
- heartcruiting weist ausdrücklich darauf hin, dass Werbekampagnen auf externen Werbeplattformen durch diese ohne Nennung von Gründen gestoppt oder eingestellt werden können. Ein solches Vorgehen entzieht sich der Verantwortung von heartcruiting und berührt nicht den Vergütungsanspruch. Der Erfolg von Kampagnen auf Werbeplattformen unterliegt Algorithmen, die permanent weiterentwickelt und verändert werden und über deren Funktionsweise und Änderungen heartcruiting keine Kenntnis erlangt.
§4 Personalvermittlung
- Im Rahmen der vom Partner ausgeschriebenen bzw. bei der Gesellschaft angefragten Vakanzen kann heartcruiting im Rahmen der vereinbarten Personalvermittlung entsprechend qualifiziertes Personal an den Auftraggeber vorschlagen. Hierbei greift heartcruiting auf ihren eigenen Kandidatenpool zurück. Die Gesellschaft hat diesbezüglich entsprechende Vermittlungsverträge mit den Kandidaten abgeschlossen und verarbeitet daher keine Daten im Auftrag des Auftraggebers.
- Der Partner hat die Pflicht, die vorgeschlagenen Kandidaten bezüglich ihrer Qualifikation sowie Eignung für die ausgeschriebene Stelle zu überprüfen. Zudem ist der Partner dazu verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der Angaben der Kandidaten selbst zu prüfen. Durch heartcruiting erfolgt ausschließlich eine Vorselektion der in Frage kommenden Kandidaten, es erfolgt insbesondere keine tiefere Prüfung der Angaben durch heartcruiting.
- Bei Anstellung des vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 18 Monaten nach der Übermittlung der Daten des Kandidaten durch heartcruiting an den Partner, ist der Partner dazu verpflichtet, dies unverzüglich spätestens 4 Wochen nach Anstellung heartcruiting mitzuteilen. Zudem muss der Partner heartcruiting mitteilen, ob die Stelle durch einen von heartcruiting vorgeschlagenen Kandidaten besetzt wurde und wenn ja, durch welchen. Weiterhin ist der Partner in diesem Falle ebenso in der voran genannten Frist dazu verpflichtet, heartcruiting das mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarte Bruttojahresgehalt, inklusiver aller geldwerten Leistungen, mitzuteilen. Sollte es im Verlauf des ersten Jahres der Anstellung zu einer Erhöhung der Vergütung oder zum Einsatz von geldwerten Leistungen kommen, ist dies ebenso unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Erhöhung der Vergütung, heartcruiting mitzuteilen. Diese benannten Mitteilungspflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Auftraggeber bis zum Ablauf der 18 Monate weiter bestehen. heartcruiting kann die Einsicht in den geschlossenen Arbeitsvertrag verlangen.
- heartcruiting wird durch den Partner, nicht durch den Kandidaten vergütet. Der Vergütungsanspruch von heartcruiting entsteht gegenüber dem Partner, wenn innerhalb von 18 Monaten der durch heartcruiting vorgeschlagene Kandidat bei dem Partner angestellt wird. Hierbei ist nicht von Belang, ob der Kandidat für die bei der Empfehlung vorgesehenen Vakanz oder für eine andere Stelle beschäftigt wird. Wurde zwischen dem Partner und heartcruiting keine anderweitige Vereinbarung getroffen, gilt eine Personalvermittlungsgebühr i.H.v. 32 % des mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten Bruttojahresgehalts zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Das Bruttojahresgehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Ein zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellter Firmenwagen erhöht das Bruttojahresgehalt Modellunabhängig um 8.000,- €. Zu dem Bruttojahresgehalt zählen ebenfalls erfolgsunabhängige sowie erfolgsabhängige Bonuszahlungen. Erfolgsabhängige Zahlungen werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt.
- Die Personalvermittlungsgebühr wird bei Zustandekommen eines Vertrages zwischen Partner und einem durch heartcruiting vorgeschlagenen Kandidaten sofort fällig.
- Sollte der Partner die Daten des empfohlenen Kandidaten, ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt, an einen Dritten weitergeben, welcher diesen dann innerhalb der 18 Monate anstellt, ist dies mit einer Anstellung bei dem Partner gleichzusetzen. Ein Vergütungsanspruch von heartcruiting besteht in dem Fall ebenfalls gegenüber dem Partner.
§5 Vertragsdauer, Verzug und außerordentliche Kündigung
- Die Vertragsdauer richtet sich nach der im Angebot vereinbarten Laufzeit und verlängert sich nicht stillschweigend.
- Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der im Angebot vereinbarten Laufzeit ist ausgeschlossen.
- Kündigungen bedürfen der Schriftform, um wirksam zu werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
- Wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung sind
- Verzug von mindestens zwei fälligen Zahlungen,
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweils anderen oder die Ablehnung eines solchen mangels Masse,
- vollständiges Ausbleiben der Leistungserbringung durch heartcruiting.
- Jegliche Kündigung bedarf der Schriftform. Der Zustellzeitpunkt beim Empfänger ist maßgeblich für den fristgemäßen Eingang.
§6 Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten
- Die fällige Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und ist verbindlich. Sie versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese erhoben wird.
- Die angegebene Vergütung bezieht sich auf die im Angebot angegebenen Leistungen. Weitere geforderte Leistungen werden gesondert berechnet.
- heartcruiting wird dem Partner eine ordentliche Rechnung ausstellen. Diese ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug fällig. Die Rechnungslegung erfolgt üblicherweise bei Beginn der Beauftragung im vereinbarten Zahlungsmodus.
- Sofern der Partner Lastschrifteinzug als Bezahlart gewählt hat, wird er heartcruiting ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Dieses gilt bis auf Widerruf auch für weitere Geschäftsbeziehungen.
- Bei Rückbuchungen von vereinbarten Lastschriften ist der Partner verpflichtet, den geschuldeten Betrag innerhalb von drei Werktagen nach Rückbuchung zuzüglich der entstandenen Rückbuchungskosten auf das Konto von heartcruiting zu zahlen.
- Ist der Partner mit fälligen Zahlungen in Verzug, behält sich heartcruiting das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
- Im Falle der Zahlungseinstellung, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners oder bei Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse wird die gesamte Forderung von heartcruiting sofort fällig.
- Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang schriftlich bei heartcruiting einzureichen.
§7 Vertragsstrafe
- Wenn der Partner seiner Anzeigepflicht bzgl. der Beschäftigung eines empfohlenen Kandidaten bzw. des vereinbarten Entgeltes nebst geldwerten Leistungen gemäß dem vorangegangen §4 nicht, nur teilweise oder fehlerhaft nachkommt, verpflichtet er sich, neben der Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- € an die Gesellschaft zu zahlen.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben von der vorangegangenen Vertragsstrafe unberührt.
§8 Haftung
- Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet heartcruiting nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
- Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet heartcruiting nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
- Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
- Die vorangegangenen Nummern 1.- 4. gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von heartcruiting.
- Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.
§9 Haftungsausschluss
- heartcruiting haftet nicht für Mitwirkungspflichtverletzungen des Partners. Insbesondere haftet heartcruiting nicht, insoweit der durch heartcruiting empfohlene Kandidat falsche Angaben gemacht hat.
- Die durch den Partner bzgl. der zu besetzenden Vakanz an heartcruiting übermittelten Materialen, Informationen und Sachaussagen muss heartcruiting nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Insoweit hieraus Rechte Dritter verletzt werden, stellt der Partner heartcruiting von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
- Die Parteien haften nicht für datenschutzrechtliche Verstöße des jeweils anderen. Jede Partei hat für sich selbst die Vorschriften aus der DSGVO, des BDSG und der länderspezifischen Datenschutzrechte eigenständig einzuhalten, da jede Partei bzgl. der Datennutzung eigenverantwortlich handelt.
§10 Vertraulichkeit
- Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
- „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der Nr. 1. sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklungen, Produktionen und Verwendung von Informationen der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
- Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei, die sich
- schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
- die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
- die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegenden Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
§11 Datenschutz
- Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
§12 Nutzungs- und Schutzrechte
- Der Partner gewährleistet, dass an heartcruiting überlassene Materialien (z. B. Videos, Fotos, Grafiken) frei von Rechten Dritter sind oder die für die verwendeten Zwecke erforderliche Genehmigung vorliegt. heartcruiting ist somit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter durch den Partner freigestellt.
- Der Partner erhält ein zeitlich für die Dauer der Geschäftsbeziehung begrenztes, einfaches Nutzungsrecht an den durch heartcruiting erstellten und zur Verfügung gestellten Materialien.
- Eine Weitergabe dieser Materialien durch den Partner wird ausgeschlossen. Ebenso eine Bearbeitung dieser nach §23 UrhG.
- Ein Nutzungsrecht über die Geschäftsbeziehung hinaus kann gesondert zwischen dem Partner und heartcruiting vereinbart werden.
- Die Einräumung des Nutzungsrechtes erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen zustehenden Vergütung.
§13 Kundenreferenz
- heartcruiting ist berechtigt, den erteilten Auftrag für Eigenwerbung zu nutzen, insbesondere dazu, den Partner auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Partners im Rahmen eines einfachen Nutzungsrechts zu benutzen. Die Nutzung der Referenz ist über das Ende der Zusammenarbeit hinaus möglich.
- Der Partner hat die Möglichkeit der Nutzung als Referenzkunde schriftlich zu widersprechen.
§14 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt.
- Der ausschließliche Gerichtsstand befindet sich am Sitz von heartcruiting.
- heartcruiting ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandspartner werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandspartner nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; heartcruiting ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
- Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie zwischen dem Partner und heartcruiting schriftlich vereinbart wurden.
Stand: Januar 2025